Corona-Steuerhilfegesetz – Diese Änderungen kommen auf Händler zu

Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Corona Krise ein Steuerhilfegesetz verabschiedet, das zeitnah in Kraft treten wird. Dieses „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“ möchten wir Ihnen kurz genauer vorstellen und über mögliche Auswirkungen auf den Onlinehandel sprechen.

Warum kommt es zur Corona Steuerhilfe durch die Bundesregierung?

Die Corona-Pandemie wird weltweit Folgen auf die Wirtschaft haben. Davon ist auch Deutschland nicht ausgenommen. Neben der Wirtschaft wird auch die Gesellschaft langfristig an den Folgen von COVID-19 zu leiden haben. Die Politik möchte nun zentral Lösungen für diese Problematik anbieten. Besonders in Deutschland hat die Wirtschaft in den vergangenen Jahren stark floriert und war besonders kräftig. Durch entsprechende Gesetzesänderungen soll eine erneute Entwicklung dahin gefördert werden. Eine wichtige Rolle spielt unter anderem die Steuerpolitik. Wachstum wird immer dann gedämmt, wenn Unternehmen zum Beispiel von hohen Abgaben betroffen sind. Eine Senkung könnte kurzfristig zur Entlastung führen und zur Stabilisierung vieler Wirtschaftszweige beitragen. Das neue Corona-Steuerhilfegesetz sieht insbesondere eine Unterstützung betroffener Unternehmen und Akteure vor. Das soll zur Stabilisierung der Wirtschaft beitragen und eine nachhaltige Schädigung im Idealfall abdämmen. Grundlegend geht es um eine Beschäftigungssicherung nicht nur von Unternehmen, sondern auch von deren Mitarbeitern.

Wie sieht die Lösung im Detail aus?

Folgendes wurde von der Bundesregierung als Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Mit den genannten Maßnahmen soll eine Stabilisierung der innerdeutschen Wirtschaft auch nach Corona gewährleistet werden.

Vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleister (Ausnahme: Abgabe von Getränken) von 19% auf nur noch 7% gesenkt.

Die Übergangsregelung für die Kommunen zum Umgang mit der Pandemie wird vorerst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld oder zum Saison-Kurzarbeitergeld von bis zu 80% des Unterschiedes zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt werden steuerfrei gestellt.

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume werden vorübergehend verlängert, um die Folgen der Pandemie auf Zivilrecht, Insolvenzrecht und Strafverfahrensrecht abzumildern.

Wichtig ist: Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch die neuen Regelungen und die Steuerhilfe keine direkten oder sonstigen Kosten.

Zusammenfassung – Corona-Steuerhilfegesetz

Das Corona-Steuerhilfegesetz soll vor allem nachhaltig wirken. Die Folgen der Pandemie werden durch einzelne Maßnahmen nicht vollständig gestoppt. Zumindest aber soll dadurch eine Abschwächung erfolgen und die Wirtschaft soll schnellstmöglich stabilisiert werden. Die Wirtschaft soll zukunftsweisend unterstützt werden, sodass in der Krise möglichst viele Arbeitsplätze gesichert bleiben und die Wirtschaftsleistung weiter erbracht werden kann. Haben Sie noch Fragen rund um das Thema Corona? Nutzen Sie dafür unsere Kontaktmöglichkeiten. Wir beraten Sie gerne.

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