Das kommt 2019 auf Onlinehändler zu – alle Infos zum neuen Verpackungsgesetz

Verkäufer hatten sich schon immer an bestimmte Vorschriften zu halten, wenn es um das Verpacken von Produkten gilt. Die bis dato gültige Verpackungsverordnung beschreibt dabei vor allem die Verantwortung der Produzenten. Es sollte die Müllproduktion eindämmen, Recycling erleichtern und Hersteller verpflichten, eigene Verpackungen zurückzunehmen. Ab dem 1. Januar 2019 wird die bisher gültige Verordnung allerdings durch das neue Verpackungsgesetz abgelöst. Wie auch schon die DSGVO sorgt ebenso das neue Verpackungsgesetz allgemein für große Unsicherheit. Händler sind unsicher, was genau von ihnen erwartet wird und ob sie die Richtlinien nicht vielleicht doch schon erfüllen. Was das im Einzelnen für Onlinehändler und Versanddienstleister bedeutet, haben wir im Folgenden zusammengetragen.

Begründung für die neue Regelung

Das neue Gesetz wurde nicht aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen veranlasst. Es haben sich in der Praxis schlichtweg sowohl für Hersteller als auch für die Empfänger von Waren und den zugehörigen Verpackungen vermeidbare Probleme gegeben. Das System hat also nicht so funktioniert, wie es ursprünglich 1991 angedacht war. Entsprechend wurde bereits 2017 das neue Verpackungsgesetz beschlossen, welches den Fehlentwicklungen entgegenwirken und für mehr Klarheit bei allen Beteiligten sorgen sollte.

Sind Onlinehändler vom neuen Gesetz betroffen?

Das 2019 in Kraft tretende Verpackungsgesetz verpflichtet vor allem Hersteller, wozu unter Umständen allerdings auch Onlinehändler zählen. Diese sind dann dazuzuzählen, wenn sie zum Beispiel Waren in Verpackungen füllen und für den Versand polstern oder diese erstmalig in den Verkehr bringen.

Diese Veränderungen kommen auf Sie zu

Besonders zwei neue Änderungen kommen damit auf viele Onlinehändler zu:

  • Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
  • Einhaltung eines dualen Systems

Änderungen im Detail

Hier können Sie sich genauer über die Bestandteile des neuen Verpackungsgesetzes informieren:

Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Betroffene Hersteller und Onlinehändler sind verpflichtet, sich mit ihren Kontaktdaten wie Anschrift, Markenname und nationaler Kennnummer bei einer zu diesem Zweck geschaffenen Stelle in Osnabrück zu registrieren. Das muss zwingend persönlich geschehen und darf nicht von Dritten übernommen werden. Eine Erstregistrierung ist dabei kostenlos online über die offizielle Seite des Verpackungsregisters möglich. Alle gesammelten Daten werden im Anschluss öffentlich einsehbar sein und transparent an den Nutzer vermittelt.

Das duale System

Schon aktuell ist von der Verpackungsverordnung eine Art duales System vorgesehen, an dem sich Onlinehändler wie auch Hersteller zu beteiligen haben. Diese Verpflichtung bleibt auch weiterhin bestehen. Dieses System umfasst alle Verpackungen oder Umverpackungen, die nach dem Verkauf beim Nutzer anfallen und dort Abfall produzieren. Es fand allerdings eine Änderung statt. Um am dualen System teilzunehmen, muss eine Registrierung an der zentralen Stelle stattfinden, oder Händler können sich hier in Zukunft nicht mehr anmelden.

Von der Regel nicht betroffen

Das neue Verpackungsgesetz wurde speziell so geschaffen, dass es von der Regelung nur wenige Ausnahmen gibt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Händler weder ein Hersteller ist, noch Verpackungen nutzt, die systembeteiligungspflichtig sind. Werden beispielsweise bereits verpackte Produkte eines anderen deutschen Herstellers unverändert weiterverkauft, stellt eine Ausnahme dar, die vom Gesetz nicht erfasst wird. Um allerdings sicherzugehen, ob das eigene Unternehmen auch wirklich nicht von den Richtlinien betroffen ist, sollte eine Rechtsberatung konsultiert werden, bevor eine Strafe riskiert wird.

Das Risiko bei Nicht-Befolgen

Viele Händler stellen sich womöglich zurecht die Frage, was passiert, sollten sie die Registrierung versäumen oder anderweitig gegen die bald gültigen Vorschriften verstoßen. Das neue Verpackungsgesetz verbietet sowohl das Verbreiten beteiligungspflichtiger Verpackung ohne Registrierung als auch ohne Beteiligung an dem dualen System ohne entsprechende Anmeldung. Zu rechnen ist bei Verstößen mit Strafen von bis zu 100.000 €. Ein Risiko geht hier vor allem von der Öffentlichkeit der Registrierungen aus, da es ein Leichtes für die Konkurrenz sein wird zu erkennen, wer mit einer Abmahnung abgestraft werden kann.

Das neue Verpackungsgesetz wiederholt bekannte Pflichten und ergänzt diese zusätzlich durch eine Meldepflicht. Wir können nur allen Betroffenen empfehlen, sich an alle vom Verpackungsgesetz genannten Verpflichtungen zu halten, um keine Bußgelder befürchten zu müssen. Sollten Sie weitere Fragen zum neuen Verpackungsgesetz haben, nutzen Sie dafür gern unsere Kontaktmöglichkeiten. Wir beraten Sie zu den bevorstehenden Änderungen und geben Ihnen direkte Handlungsempfehlungen für den Umgang mit diesen.

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