Was bedeutet das neue Verpackungsgesetz für Fulfillment und Dropshipping?

Die Veränderungen im Verpackungsgesetz sind inzwischen für viele Onlinehändler schon gar kein Thema mehr. Es ist bereits seit Januar 2020 gültig und seitdem wurden landesweit entsprechend Beteiligungen am dualen System für die Entsorgungskosten geleistet. Händler haben sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister für LUCID registriert. Wir haben uns in diesem Blog dabei mit den Vorgaben für einfache Online- und Versandhändler befasst. Wie sieht es aber im Falle von Dropshipping und Fulfillment aus?

Was ist Dropshipping?

Unter Dropshipping wird der Versand vom Großhändler direkt an den Endkonsumenten verstanden. Während auch hier der User ganz normal einen Einkauf im Onlineshop eines Händlers vornimmt, verzichtet dieser nun auf ein Lager und leitet den Verkauf direkt an den Großhändler weiter. Der Zwischenversand kann dadurch vermieden werden und Händler sparen sich Lagerkosten. Auch der Versand gehört nicht länger zu den Aufgaben eines Händlers, sondern wird gänzlich der Verantwortung des Großhändlers oder Herstellers übertragen. Eine Entscheidung für Dropshipping wird häufig aus Kostengründen getroffen, denn Händler können so in doppelter Hinsicht sparen.

Was ist Fulfillment?

Fulfillment ist ein Prozess der Logistik. Was auf Deutsch so viel wie Erfüllung oder Ausführung bedeutet, meint im Onlinehandel die Übertragung bestimmter logistischer Aufgaben an einen Dienstleister. Ein Händler arbeitet dabei mit einem Fulfillment-Dienstleister zusammen, der Bestellungen annimmt, Waren verpackt, lagert, frankiert und versendet und vielfach auch das Retourenmanagement übernimmt. Auch hier entfallen für den Händler direkt die Lagerkosten und der zusätzliche Aufwand, während der Dienstleister am Ende für seine Arbeit entlohnt wird. Fulfillment-Dienstleister haben aufgrund des höheren Versandvolumens häufig auch bessere Konditionen, von denen Händler profitieren können.

Verpackungsgesetz im Importfall

Angenommen ein Händler bestellt Ware aus dem Ausland, gelten bestimmte Pflichten laut dem Verpackungsgesetz, solange dieser als Importeur auftritt. Das Verpackungsgesetz kommt ab dem Zeitpunkt ins Spiel, in dem die verpackte Ware erstmalig in den Verkehr gebracht wird – und zwar in Deutschland. Da es sich um ein deutsches Verpackungsgesetz handelt, gilt es auch erst innerhalb der Grenzen und behandelt hier die Rechtslage. Wenn Sie als Händler die Ware aus dem Ausland importieren, bringen Sie damit die Verkaufsverpackung erstmals in Deutschland in den Verkehr und tragen entsprechend die Verantwortung.

Damit sind Sie systembeteiligungspflichtig und vom neuen Verpackungsgesetz betroffen. Anders verhält es sich, wenn Sie laut Vereinbarung mit Ihrem Geschäftspartner nicht als Importeur gelten. Wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Lieferung trägt, der ist hier in der Verpflichtung. Händlern ist deshalb an dieser Stelle zu Empfehlung, die Verantwortlichkeit eindringlich mit dem jeweiligen Lieferanten zu klären, um Unklarheiten zu vermeiden.

Fulfillment-Dienstleister oder Dropshipper übernimmt den Versand

Das neue Verpackungsgesetz verweist ausdrücklich darauf, dass derjenige den Verpflichtungen unterstellt ist, der die mit Ware befüllten Verpackungen in den Verkehr bringt. Arbeiten Sie jedoch mit einem Fulfillment-Dienstleister zusammen, sind Sie an der Verpackung und dem Versand der Ware praktisch nicht beteiligt. Diese Aufgabe übernimmt ein Dritter. In anderen Fällen erfolgt der Versand als Dropshipping direkt vom Hersteller an den Endkunden.
Auch diese Fälle werden vom neuen Verpackungsgesetz behandelt. Als Inverkehrbringer und damit in der Verpflichtung stehend gelten der Dropshipper und der Fulfillment-Dienstleister. Das gilt jedoch nur dann, wenn auf der Verpackung kein anderer Inverkehrbringer erkennbar ist. Ist der Onlinehändler jedoch auf der Versandverpackung erkennbar und der Name des genutzten Dienstleisters wird nicht genannt, fällt die Pflicht zurück an den Händler. Wer hier also das Verpackungsgesetz umgehen möchte, verzichtet idealerweise auf zusätzliches Branding auf den Verpackungen. Andernfalls sind Sie rechtlich ebenso betroffen, als hätten Sie den Versand selbst übernommen.

Haben Sie noch Fragen zum neuen Verpackungsgesetz? Gern helfen wir Ihnen weiter. Nutzen Sie dafür einfach unsere Kontaktmöglichkeiten.

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Hinweis:

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